Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage

für:

S-2630415.1
Transformatorenstation 142 Rastplatz Wildhus Süd
- Neubau der TS auf Parzelle 5221 (ASTRA) in der Gemeinde Gossau(SG)
Koordinaten: 2737524 / 1253954

 

S-2630425.1
Transformatorenstation 134 Rastplatz Wildhus Nord
- Neubau der TS auf Parzelle 5221 (ASTRA) in der Gemeinde Gossau(SG)
Koordinaten: 2737508 / 1254083

 

L-2630473.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 085 Schwalbenstrasse und 142 Rastplatz Wildhus Süd
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung inklusive Rohranlage

 

L-2630472.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 142 Rastplatz Wildhus Süd und 134
Rastplatz Wildhus Nord
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung inklusive Rohranlage
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 5337 und 5221 in der Gemeinde Gossau(SG)

 

L-0194094.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 134 Rastplatz Wildhus Nord und
046 Wildhus
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung inklusive Rohranlage
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 5221 und 5171in der Gemeinde Gossau(SG)

 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

Stadtwerke Gossau
Bischofszellerstrasse 90
9200 Gossau SG

im Namen von

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 7. September 2026 bis zum 6. Oktober 2026 in der Stadtverwaltung Gossau, Rathaus, Büro Nr. 201, Bahnhofstrasse 25, 9200 Gossau öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/7765/b25581a3ff online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf