Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
für:
S-2621156.1
Transformatorenstation 148 Sommeraustr. 1 (P) inklusive Batteriespeicher
- Neubau Trafostation mit Batteriespeicher Sommeraustr. 1 auf der Parzelle 5294 in der Gemeinde Gossau (SG)
- Die Batteriespeicheranlage beinhaltet zwei Systeme BESS Huawei AG 10 MWh
Koordinaten: 2735731 / 1254095
L-2625886.1
24kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 131 Sommeraustrasse 3 und 148 Sommeraustrasse 1 (P)
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung inklusive Rohranlage
Koordinaten: von 2735757 / 1254075 nach 2735732 / 1254093
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Volton
Niedermattstrasse 1
4528 Zuchwil
Stadtwerke Gossau
Bischofszellerstrasse 90
9200 Gossau SG
im Namen von
Aepli Invest AG
Sommeraustrasse 3
9200 Gossau SG
Stadtwerke Gossau
Bischofszellerstrasse 90
9200 Gossau SG
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 3. Juni 2026 bis zum 2. Juli 2026 in der Stadtverwaltung Gossau, Rathaus, Büro Nr. 201, Bahnhofstrasse 25, 9200 Gossau öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/7243/75813fbadf online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf