Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist das endgültige Ergebnis fest (Art. 111 Abs. 2 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen; sGS 125.3). Beim Rechtsdienst des Departements des Innern sind während der vierzehntätigen Beschwerdefrist keine Beschwerden gegen die Urnenabstimmung vom 8. März 2026 eingegangen. Der Stadtrat Gossau hat mit Beschluss vom 23. April 2026 das endgültige Ergebnis der Abstimmungen Gemeindeordnung, 10. Nachtrag und Budget 2026, Steuerfuss festgestellt. (siehe Abstimmungsprotokolle vom 8. März 2026)